
Dr. Amela Schön
Rechtsanwältin
Dr. Amela Schön berät Unternehmen, Unternehmer und Gesellschaftsorgane in allen Fragen des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts – von der strategischen Gestaltung über komplexe Transaktionen bis zur Begleitung komplexer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten.
Sie verfügt über besondere Erfahrung in Unternehmenskäufen, Restrukturierungen nach dem Umwandlungsrecht sowie in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bei Organhaftung und aktienrechtlichen Anfechtungsklagen.
Nach ihrem Studium an den Universitäten Tübingen und Konstanz und ihrer Promotion im GmbH-Recht an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen trat sie 2016 bei Thümmel Schütze ein. Seit 2021 ist sie Lehrbeauftragte für Handels- und Gesellschaftsrecht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und seit 2024 Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.
Ihre Mandanten – vom großen Konzern über den Mittelstand bis zum Familienunternehmen – schätzen ihre klare Analyse, ihre lösungsorientierte Beratung und ihre partnerschaftliche Zusammenarbeit.
„Komplexe Fragen verdienen präzise Antworten und Lösungen, die wirken.“
Standort
Stuttgart
Sprachen
Deutsch, Englisch
Telefon
+49 (0)711 1667 158
E-Mail
amela.schoen@tsp-law.com
Tätigkeitsschwerpunkte
- Corporate & Commercial
- Unternehmenskäufe
- Gesellschaftsrechtliche Vertragsgestaltung
- Umwandlungsrecht
- Konfliktlösung & Prozessführung im Gesellschaftsrecht
Referenzen
- Langjährige Betreuung von Unternehmen, Unternehmern und Gesellschaftsorganen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts
- Unternehmenskäufe
Mitgliedschaften
- Mitglied des Phi Delta Phi Richard von Weizsäcker Inn Tübingen e.V.
- Mitglied der Redaktion der juristischen Ausbildungszeitschrift JSE
Publikationen
- Die zunehmende Aufwertung der marktpreisorientierten Anteilsbewertung im Spruchverfahren. Besprechung des BGH-Beschlusses v. 31.01.2024 – „Kabel Deutschland“, DZWIR 2025, S. 31 ff.
- Schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarungen in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsnachfolge (Promotion)
- Anmerkung zur BGH-Entscheidung, Urteil vom 25.04.2019, Az. I ZR 93/17 – zur Frage, ob auch eine Meinungsäußerung über eine Rechtslage als Täuschung im Sinne von § 5 UWG geeignet ist BB 2019, S. 2193 f.
- AGB-Kontrolle der Bausparbedingungen, Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 2.8.2018 – 2 U 188/17 BKR 2019, S. 82 ff.
- Widerruf von Kfz-Finanzierungsdarlehen – der neue Diesel-Skandal-Widerrufsjoker? BB 2018, S. 2115 ff.
- Hoch verzinste Alt-Bausparverträge: Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage und aus wichtigem Grund BB 2017, S. 329 (gemeinsam mit Dr. Hervé Edelmann)
- Keine Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Anmerkung zum Urteil des BGH vom 23.09.2014, Az. II ZB 4/14 JSE 2015, S. 71 (gemeinsam mit Steffen Follner)
- Anmerkung zum Urteil des BGH vom 17.07. 2012, Az. VI ZR 341/10 – Außenhaftung des Organmitglieds einer GmbH oder AG bei Verletzung von Organpflichten EWiR 2012, S. 597 (gemeinsam mit Prof. Dr. Walter G. Paefgen)